Richtlinien & Prüfungen

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Wir haben alles im Blick

Zur Wahrung der Sicherheit und Funktionalität Ihres Flüssiggastanks muss dieser regelmäßigen Wartungen und Prüfungen unterzogen werden. Diese Überprüfungen übernehmen unsere Experten gerne für Sie.

Vorschriften der Bundesländer

In Bayern ist die Aufstellung eines Flüssiggastanks mit einem Fassungsvermögen unter 3 Tonnen ohne eine Genehmigung zulässig. Bei einem größeren Fassungsvermögen muss eine Zulassung nach der Landesbauordnung (BayBo v. 24.07.2019 Art. 57 (1), Nr.6a) erfolgen.

Für Baden-Württemberg gelten die gleichen Vorschriften für die Genehmigung der Aufstellung eines Flüssiggastanks: Unter 3 Tonnen Fassungsvermögen ist keine Genehmigung notwendig, über 3 Tonnen muss nach der Landesbauordnung (LBO v. 18.07.2019 § 50(1), Anhang Nr. 38) eine Genehmigung erfolgen.

In Berlin darf ein Flüssiggastank mit einem maximalen Fassungsvermögen von bis zu 50m³ ohne Genehmigung aufgestellt werden, darüber hinaus ist eine Genehmigung erforderlich. Die Grenzen sind in der Bauordnung für Berlin (BauOBln v. 29.06.2011 § 62 (1), Nr. 6a) geregelt.

Privatpersonen in Brandenburg dürfen Flüssiggastanks mit einem maximalen Fassungsvermögen von 10m³ ohne Genehmigung aufstellen, größere Tanks benötigen eine Genehmigung nach der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO v. 15.11.2018 § 61 Nr. 6a).

Für die Aufstellung eines Flüssiggastanks im Bundesland Bremen gelten die gleichen Verordnungen wie etwa in Bayern oder Baden-Württemberg: Bis zu 3 Tonnen ist keine Genehmigung notwendig, ab 3 Tonnen ist nach der Bremischen Landesbauordnung (BremLBO v. 04.09.2018 § 61 Nr. 6a) eine Zulassung erforderlich.



Auch Hamburg bezieht sich auf die 3 Tonnen-Grenze für die Aufstellung von Flüssiggastanks. Diese wird hier in der Hamburgischen Bauordnung (HBauO v. 26.11.2018 § 60(2) Anlage 2 Nr. 5.1 ) definiert.

Hier gilt ebenfalls die 3-Tonnen-Grenze. In Hessen wird diese mit der Hessischen Bauordnung (HBO V. 28.05.2018 § 63 Anlage Nr. 6.1, unter dem Vorbehalt des Abschnittes V Nr. 5) geregelt.

Hier gilt ebenfalls die 3-Tonnen-Grenze. In Mecklenburg-Vorpommern wird diese mit der Landesbauordnung (LBauO v. 05.07.2018 § 61(1) Nr. 6a) geregelt.

Auch in Niedersachsen findet die 3-Tonnen-Grenze Anwendung. In diesem Bundesland wird diese mit der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO v. 20.05.2019 § 60(1)) geregelt.

Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen gelten ebenfalls gemäßigte Regulierungen für die Aufstellung von Flüssiggastanks. Hier sind Tanks mit maximal 3 Tonnen Fassungsvermögen genehmigungsfrei, alle größeren Behälter müssen nach der Bauordnung (BAUO V. 10.04.2019 § 62 NR. 6a) genehmigt werden.

Im Bundesland Rheinland-Pfalz dürfen Privatpersonen Flüssiggastanks mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 Tonnen genehmigungsfrei aufstellen. Laut Bauverordnung (LBAUO V. 18.06.2019 § 62 (1) NR. 5 C) muss bei einem Füllvolumen ab 3 Tonnen eine Genehmigung eingeholt werden.

Auch im Saarland ist die Aufstellung eines Gastanks mit einem Füllvolumen von weniger als 3 Tonnen Flüssiggas genehmigungsfrei. Ab 3 Tonnen Füllvolumen müssen sich Privatpersonen laut Bauverordnung (LBO V. 13.02.2019 § 61 NR. 6a) eine Genehmigung einholen.

Laut Bauverordnung (SÄCHSBO V. 11.12.2018 § 61 (1) NR. 6A) liegt das genehmigungsfreie Füllvolumen in diesem Bundesland bei weniger als 3 Tonnen. Bei Überschreitung dieser Grenze ist eine Genehmigung erforderlich.

Auch Sachsen-Anhalt hält sich an die 3 Tonnen-Grenze. Sachsen-Anhalt regelt diese Vorschriften für die Aufstellung von Flüssiggastanks in der Bauverordnung (BAUO LSA V. 26.07.2018 § 69 (1) NR. 6A).

In Schleswig-Holstein läuft die Aufstellung eines Gastanks mit einem Fassungsvermögen unter 3 Tonnen genehmigungsfrei ab. Bei Überschreitung dieser Grenze, wird laut Bauverordnung (LBO V. 16.01.2019 § 63(1) NR. 6a) eine Genehmigung benötigt.

Auch im Bundesland Thüringen ist die 3 Tonnen-Grenze bei der Aufstellung eines Gastanks zu beachten. Bei einem Fassungsvermögen über 3 Tonnen muss laut Landesbauverordnung (THÜRBO V. 30.07.2019 § 60 (1) Nr. 6a) eine Genehmigung erfolgen.

Wichtige Prüfungen für Ihren Tank

Prüfung vor Inbetriebnahme (PVI)

Die einmalige Prüfung vor Inbetriebnahme (PVI) findet bei der Installation des Flüssiggastanks statt. Sie ist obligatorisch, ansonsten kann der Tank nicht in Betrieb genommen werden. Sie dient dazu, zu belegen, dass die Anlage allen Funktions- und Sicherheitsstandards standhält.

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Foto: Doktor Fuchs
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Äußere Prüfung

Alle 2 Jahre muss der Gastank von einem Sachverständigen äußerlich geprüft werden. Die Äußere Prüfung umfasst die Überprüfung der Vollständigkeit der Armaturen & Geräte, eine Sichtprüfung des Tanks und seiner Bestandteile, eine Abnahme aller sichtbaren Rohrleitungen, Prüfung der Umgebung nach TRF, Untersuchung der Lackierung und eine Lecksuche an Verbindungen und Armaturen. Ist alles in Ordnung, werden eine Prüfbescheinigung und eine Prüfplakette ausgestellt.

Innere Prüfung

Die 10-jährige innere Prüfung des Tanks ist eine vorgeschriebene Pflichtprüfung, die ausschließlich von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) wie der DEKRA oder dem TÜV durchgeführt werden darf. Diese Prüfung ist von besonderer Wichtigkeit, da ungeprüfte Tanks nicht befüllt werden dürfen. Sollte dies trotzdem getan werden, droht dem Flüssiggasanbieter eine empfindliche Strafe. Terminieren Sie die innere Prüfung daher rechtzeitig. Wir helfen Ihnen gerne dabei!

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Foto: Rheingas
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Foto: Rheingas

Rohrleitungs- und Armaturenprüfung

Diese Prüfung stellt sicher, dass die Rohrleitungen und Armaturen in gutem Zustand sind, Dichtigkeitsprobleme vermieden werden und das Gas sicher transportiert wird. Dabei werden die Leitungen und Armaturen auf mögliche Schäden, Korrosion oder Verschleißerscheinungen überprüft. Zudem erfolgt eine sorgfältige Kontrolle auf Leckagen, um das Risiko von Gasaustritt zu minimieren.

Erweiterte Vorschriften für Gewerbetreibende

Gewerbetreibende, die einen Flüssiggastank für gewerbliche Zwecke nutzen, haben teils andere Prüfintervalle zu beachten. Bei der inneren und äußeren Prüfung sind die Intervalle gleich. Die Rohrleitungs- und Armaturenprüfung muss jedoch mindestens alle 4 statt 10 Jahre durchgeführt werden. Außerdem kann alle 3 Jahre eine Prüfung explosionsgeschützter Geräte notwendig sein. Weitere Informationen können der DGUV Vorschrift 79 (ehemals BGV D34) entnommen werden.

Checkliste: So bereiten Sie die innere Prüfung vor

Wenn Sie die untengenannten Punkte beachten, ist die innere Prüfung für unsere Experten ohne Probleme durchführbar. Unsere Techniker freuen sich außerdem, wenn alles gut vorbereitet ist.

Unsicher, ob Sie an alles gedacht haben? Dann sichern Sie sich gerne bei uns ab. Wir stehen Ihnen zur Verfügung!

Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS)

DEKRA E.V.
TÜV
NORD AG
TÜV
SÜD AG
TÜV
RHLD. AG
TÜV THÜRINGEN AG
TÜV SAARLAND AG
TÜV HESSEN AG
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