Pflichtangaben

§ 8a / 12 BIMSCHV (Störfallverordnung)

Informationen der Öffentlichkeit zu einem Betriebsbereich der unteren Klasse gemäß § 8a in Verbindung mit Anhang V Teil 1 der 12. BImSchV (Störfallverordnung)

Teil 1

1. Name des Betreibers

ROEBEN GAS GmbH & Co. KG

Hausbroicher Straße 23

47877 Willich-Anrath

Tel. 02156 91880 

info@roebengas.de

2. Anwendung Störfallverordnung

Der Betriebsbereich unterliegt den Vorschriften für genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem BImSchG sowie der StörfallV und ist aufgrund seiner Lagerkapazität < 200 t in die untere Klasse der StörfallV eingestuft. Der zuständigen Behörde liegen die Anzeige nach § 7 Abs. 1 12.BImSchV und das Konzept zur Verhinderung von Störfällen nach §8 12.BImSchV vor.

3. Erläuterungen zu unseren Tätigkeiten im Betriebsbereich

Unser Betriebsgelände wird vornehmlich zur Lagerung und zum Umschlag von Flüssiggas nach DIN 51622 (Propan / Butan und deren Gemische) genutzt.

Angeliefertes Flüssiggas wird in einen erdgedeckten Lagerbehälter eingefüllt. Abgegeben wird Flüssiggas aus diesem Lagerbehälter an Verteilerfahrzeuge zur Versorgung unserer Kunden und leitungsgebunden an die Füllstelle zur Abfüllung in handelsübliche Flaschen. Geprüfte und abgefüllte Flüssiggas-Flaschen werden zur Abholung bereitgestellt. 

4. Gebräuchliche Bezeichnung der störfallrelevanten Stoffe

Verwendeter Stoff: Flüssiggas.

Flüssiggas besteht vorzugsweise aus Propan und Butan. Flüssiggas ist ein extrem entzündbares Gas. Es ist schwerer als Luft und kann sich leicht am Boden ausbreiten. Flüssiggas ist farblos und hat einen typischen Geruch. Ein unkontrollierter Austritt von Flüssiggas stellt eine ernsthafte Feuer- und Explosionsgefahr dar. Flüssiggas ist nicht als umweltgefährdend eingestuft. 

5. Allgemeine Informationen darüber, wie die betroffene Bevölkerung gewarnt wird und Informationen über das Verhalten bei einem Störfall

Trotz aller Maßnahmen zur Verhinderung des Eintritts eines Störfalls kann ein Unfall nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden.

Bei Eintritt eines Störfalles bzw. einer ernsten Gefahr wird nach dem bestehenden Alarm- und Gefahrenabwehrplan verfahren. Hierbei werden die Feuerwehr, Polizei und Katas-trophen-Schutzbehörde mit einbezogen. Die Bevölkerung wird gegebenenfalls durch die zuständigen Stellen informiert. Die Mitarbeiter der ROEBEN GAS sind mit dem Alarmplan vertraut und zu dessen Inhalt geschult.

Folgendes Verhalten bei einem Eintritt eines Störfalls gilt:

– Bewahren Sie Ruhe und folgen Sie den Anweisungen der Einsatzleitung!

– Rufen Sie Kinder sofort ins Haus.

– Vermeiden Sie unbedingt den Umgang mit offenem Feuer oder anderen Zündquellen!

– Schließen Sie Fenster und Türen.

– Schalten Sie alle Lüftungs- und Klimaanlagen aus.

– Verständigen Sie Ihre unmittelbaren Nachbarn.

– Halten Sie sich nicht im Freien auf. Gehen Sie in ein geschlossenes Gebäude.

– Helfen Sie Kindern, älteren oder behinderten Personen und nehmen Sie Passanten vorübergehend auf.

– Achten Sie auf Lautsprecherdurchsagen der Polizei oder Feuerwehr!

– Radio einschalten, regionalen Sender suchen.

– Bleiben Sie dem Unfallort fern und halten Sie Straßen und Wege für Einsatzkräfte frei.

– Bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Hausarzt, dem ärztlichen Notdienst oder Krankenhaus auf.

– Achten Sie auf die Entwarnungsdurchsagen über Radio oder Lautsprecherdurchsagen der Einsatzkräfte.

Feuerwehr 112

Polizei 110

6. Vor-Ort-Besichtigung

Die letzte Überwachung des Flüssiggas-Verteillagers erfolgte durch die Bezirksregierung Düsseldorf am 03.03.2022

7. Weitere Informationsquellen

Zugang zu weiteren spezifischen Umweltinformationen:

Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf (https://www.brd.nrw.de/) als verantwortliche Genehmigungs- und Überwachungsbehörde.

§4 Abs. 1 und 2 EDL-G

Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G)
 
Am 12.11.2010 ist das Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energie-effizienzmaßnahmen (EDL-G) in Kraft getreten. Damit hat die Bundesrepublik die EU-Energiediestleistungsrichtlinie vollständig umgesetzt. Ziel und Zweck des EDL-G ist es, “die Effizienz der Energienutzung durch Endkunden in Deutschland mit Einergiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen kostenwirksam zu steigern”.
 
Die gesetzlichen Regelungen sind im Detail abrufbar auf der Seite
 
 
Informationen zu Anbietern von wirksamen Maßnahmen zur Energieeffizienz-verbesserung und der Energieeinsparung sowie ihren Angeboten finden Sie auf der bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) öffentlich geführten Anbieterliste unter
 
 
Weitere nützliche Informationen finden Sie auch unter:

 

Hinweise zur Altbatterieentsorgung

Im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Batterien oder mit der Lieferung von Geräten, die Batterien enthalten, sind wir verpflichtet, Sie auf folgendes hinzuweisen:

Sie sind zur Rückgabe gebrauchter Batterien als Endnutzer gesetzlich verpflichtet. Sie können Altbatterien, die wir als Neubatterien im Sortiment führen oder geführt haben, unentgeltlich an unserem Versandlager (Versandadresse) zurückgeben. Die auf den Batterien abgebildeten Symbole haben folgende Bedeutung:
Das Symbol der durchgekreuzten Mülltonne bedeutet, dass die Batterie nicht in den Hausmüll gegeben werden darf.
Pb = Batterie enthält mehr als 0,004 Masseprozent Blei
Cd = Batterie enthält mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium
Hg = Batterie enthält mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber.

Bitte beachten Sie die vorstehenden Hinweise.

ODV-Verordnung (Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung)

ODR-Verordnung (EU) 524/2013

Informationspflichten gegenüber Verbrauchern (EU Nr. 524/2013)
 
Ab Januar 2016 gilt die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten.
 
Durch die ODR-Verordnung soll eine unabhängige, unparteiische, transparente, effektive, schnelle und faire außergerichtliche Möglichkeiten zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus dem grenzüberschreitenden Online-Verkauf von Waren oder der Bereitstellung von Dienstleistungen innerhalb der gesamten Union ergeben, geschaffen werden. Das Vertrauen von Verbrauchern und Unternehmern in den grenzübergreifenden elektronischen Ein- und Verkauf soll gestärkt werden.
 
Gem. Art. 14 Abs. 1 der EU-Verordnung (EU) Nr. 524/2013 müssem in der Union niedergelassene Unternehmen auf ihren Internetseiten einen Link einstellen, der zur sog. OS–Plattform führt. Dieser Verpflichtung kommen wir nach:
 
 
Bei der OS–Plattform soll es sich um eine Online-Plattform zur Online-Streitbeilegung handeln. Sie soll eine einfache, effiziente, schnelle und kostengünstige außergerichtliche Lösung für Streitigkeiten bieten, die sich aus Online-Rechtsgeschäften ergeben.
 
Nach oben scrollen
Kennen Sie schon...

…unsere Grill- und Outdoor-Marke Flammenpapst? In unserem vielfältigen Online-Shop bekommen Sie Grills, Pizzaöfen und Outdoor-Zubehör von Top-Marken zu höllisch guten Preisen und mit
8 % Newsletter-Rabatt! Zudem lohnt sich ein Blick in unser Magazin, in dem wir Ihnen regelmäßig Rezepte und Tipps zum Grillen und Kochen präsentieren. 

DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner